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RB Leipzig: Kartellamt nimmt Vereinsstruktur in den Fokus
- Aktualisiert: 13.07.2024
- 09:04 Uhr
- ran.de
Bundesligist RB Leipzig droht nun Ärger mit dem Kartellamt. Grund dafür ist die spezielle Vereinsstruktur der Sachsen mit dem Red-Bull-Konzern im Hintergrund.
Ende Mai kam die für die DFL erlösende Nachricht vom Kartellamt. Dieses akzeptiert im Ringen um den Erhalt der 50+1-Regelung auch nach dem Spruch vom Europäischen Gerichtshof den deutschen Spezialweg.
Laut einem Bericht des "Kicker" werden nun aber vom Kartellamt möglicherweise die Vereinsstrukturen von Bundesligist RB Leipzig genauer unter die Lupe genommen.
Bei den Sachsen, hinter denen der Red-Bull-Konzern steckt, ist der Zugang für Mitglieder seit Gründung des Klubs stark beschränkt. Lediglich der Zugang zum Förderverein ist frei.
"Letztlich geht es um das Thema faktische Beherrschung. Es dürfte jedem klar sein, dass die in eine GmbH ausgegliederte Profiabteilung bei RB nicht von Mitgliedern bzw. gewählten Vertretern des Muttervereins kontrolliert wird, sondern von einem kleinen Personenkreis, der vom verstorbenen Dietrich Mateschitz inthronisiert wurde und der viele Überschneidungen hat mit dem Management im Red-Bull-Konzern", erklärt Dr. Holger Jakob, Sportanwalt des Kartellamts.
Laut Jakob ist es "gut und wichtig, dass sich das Bundeskartellamt neben Förder- und Komplementär-Ausnahmen jetzt endlich auch mit der Anwendungspraxis der 50+1-Regel beschäftigt und die Frage stellt, wie 50+1 in der Bundesliga tatsächlich gelebt wird".
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Daher werde bei der nun wohl folgenden Prüfung der Vereinsstruktur auf folgende Aspekte geachtet: "Hierzu zählt zunächst die organisatorische Verfassung der langjährigen Lizenznehmerin RasenBallsport Leipzig GmbH, bei der in Rede steht, dass sie aufgrund einer für stimmberechtigte Neumitglieder nicht hinreichend offenen Ausgestaltung des Muttervereins RasenBallsport Leipzig e. V. die ausnahmebegründende Zielsetzung der 50+1-Regel nicht erfüllen könnte."
Allerdings könne auch die DFL keinen der 36 Profi-Klubs der Bundesliga und 2. Bundesliga dazu zwingen, sich für Mitglieder zu öffnen. "Nach den aktuellen Statuten geht das nicht. Die DFL müsste zunächst die grundsätzliche Mitglieder-Offenheit der Vereine als Voraussetzung für die Erfüllung der 50+1-Regel in den Statuten verankern", erklärte Jakob.
Dabei wäre eine solche Öffnung für Mitglieder in klassischer Vereinsform wohl der einzige Strohhalm, um die 50+1-Regel dauerhaft erhalten zu können.
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"Dabei liegt die Zielsetzung eines vereinsgeprägten Wettbewerbs angesichts der tatbestandlichen Anknüpfung der 50+1-Regel an den Begriff des Vereins besonders nahe. Die Anknüpfung an die Rechtsform des Vereins ist geeignet, breiten Bevölkerungskreisen eine Partizipationsmöglichkeit am Geschehen in den von der DFL veranstalteten Wettbewerben zu verschaffen", hieß es im Schreiben des Kartellamts an die DFL.
Und weiter: "Bei den Zielen der Ausgeglichenheit und der Stabilität des sportlichen Wettbewerbs handelt es sich ebenfalls um hergebrachte, sozial anerkennenswerte Ziele des Sports, die nicht aus sich heraus wettbewerbsfeindlich sind. Sie weisen allerdings im Vergleich zum Ziel der Vereinsprägung einen weniger starken Zusammenhang mit der Organisationsform des Vereins als zentralem Regelungselement der 50+1-Regel auf."