BGH: Begriff "olympiareif" verstößt nicht gegen Schutzgesetz
- Aktualisiert: 07.03.2019
- 12:05 Uhr
- SID
Nächster Rückschlag für den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) bei der Verwendung von Begriffen in Bezug auf die Olympischen Spiele.
Karlsruhe (SID) - Nächster Rückschlag für den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) bei der Verwendung von Begriffen in Bezug auf die Olympischen Spiele. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnungen "olympiareif" und "olympiaverdächtig" für Werbung im Handel nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstoße.
Der DOSB hatte gegen einen Textilgroßhandel geklagt, der während der Sommerspiele in Rio 2016 auf seiner Internetseite für Sportbekleidung mit Aussagen wie "olympiaverdächtig" und "olympiareif" geworben hatte. Der Dachverband hatte darin einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz gesehen.
Nach einer Abmahnung durch den DOSB hatte das Unternehmen bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben. Mit der Klage verlangte der DOSB die Erstattung der Abmahnkosten.
Der Bundesgerichtshof wies eine Revision des DOSB jedoch zurück und bestätigte die Abweisung der Zahlungsklage. Die Abmahnung des Klägers sei unberechtigt gewesen, da die Voraussetzungen eines Ausnutzens der Wertschätzung der olympischen Bezeichnungen nicht vorgelegen habe.
Die Grenze zur unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung werde nicht überschritten, teilte der BGH mit. Ein enger Bezug zu den Olympischen Spielen werde "nicht allein dadurch hergestellt, dass Wörter wie 'olympiareif' und 'olympiaverdächtig' produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werden", teilte das Gericht mit.
In der vergangenen Woche war bereits bekannt geworden, dass der DOSB und das Internationale Olympische Komitee (IOC) auf Druck des Bundeskartellamtes die Werbemöglichkeiten für deutsche Athleten während der Olympischen Spiele lockern mussten. Nach Regel 40 der Olympischen Charta war es Athleten zuvor nicht gestattet, während der Spiele Fotos von Wettkämpfen mit Begriffen wie "Medaille" und "Gold" für werbliche Zwecke zu nutzen.